Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Vertrags- und Lieferbedingungen der Firma Vario Dach- Spenglerei  GmbH

 

 

  1. VORBEMERKUNGEN:

 

Grundlagen des Auftrages sind ausschließlich das umseitige Anbot und die vorliegenden Vertrags- und Lieferbedingungen.  Diese Vertrags- und Lieferbedingungen gelten jeweils inso­weit, als nicht im Anbot in einzelnen Punkten ausdrücklich andere Bestimmungen getroffen werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nur Herr Wolfgang Luger die Firma Vario Dach- Spenglerei GmbH vertritt. Andere Vertreter sind zu mündlichen Zusagen und zur Empfangnahme von Erklärungen nicht ermächtigt.  Sollten solche Zusagen gegeben worden sein und sind sie in diesem Anbot nicht wiederholt, war die Geschäftsleitung mit diesen Zusagen nicht einverstanden und gelten diese Zusagen demge­mäß nicht.

 

  1. LEISTUNGSUMFANG:

 

Die Lieferung umfasst nur jene Arbeiten, die ausdrücklich angeboten wurden.

 

Alle Leistungen erfolgen entsprechend den geltenden tech­nischen Regeln, Darüber hinaus erbrachte Mehrarbeiten auf Grund von Änderungs- und Zusatzwünschen des Auftraggebers, welcher Art auch immer, insbesondere ästhetischer Art, auf Grund von Geschmacksfragen oder Zweckmäßigkeitserwägungen, sind in den Anbotspreisen nicht enthalten.

 

Allenfalls erforderliche behördliche Bewilligungen hat der Auftraggeber auf eigene Kosten und rechtzeitig zu erwirken.

 

Die erforderliche elektrische Energie, insbesondere auch Licht und Hilfseinrichtungen, sind bei allen Arbeiten außerhalb der Betriebsräum­lichkeiten der Vario Dach- Spenglerei GmbH vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.

 

  1. LIEFERUNG:

 

Die angebotenen Lieferfristen beginnen erst mit Vertrags­schluss und Zahlung der bei Auftragserteilung zu leistenden Akontozahlung zu laufen.  Soweit mit dem Auftraggeber noch Detailfragen zu klären sind, beginnt der Fristenlauf erst nach endgültiger Klärung dieser Details.  Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so ver­längert sich die Lieferfrist entsprechend.

 

Solange sich der Auftraggeber mit Verpflichtungen, die ihm auf Grund dieses Vertrages obliegen, insbesondere mit Akon­tozahlungen in Verzug befindet, ist die Vario Dach- Spenglerei GmbH zur Erbringung ir­gendwelcher Leistungen nicht verpflichtet.  Vereinbarte Lie­ferfristen verlängern sich um die doppelte Zeit der Dauer des Verzuges.

 

  1. PREISE:

 

Sämtliche Preise sind veränderlich und wurden zum Zeitpunkt der Anboterstellung auf Grund der bestehenden Lohnkosten und Materialkosten kalkuliert.  Bei einer Änderung dieser Kalku­lationsgrundlagen um mehr als 5% ändern sich die Preise entsprechend.  Hiefür gelten die Bestimmungen der ÖNORMEN A2060, A2110 und A2111.  Wenn die einzelnen Positionen nicht gesondert im Anbot ausgewiesen sind, ist davon auszugehen, dass der Materialanteil 40% und der Lohnkostenanteil 60% beträgt.  Als Maßstab für die Erhöhung wird hinsichtlich des Materialanteils der Verbraucherpreisindex 2000=100 und hinsicht­lich des Lohnanteils der kollektivvertragliche Mindeststun­denlohn eines Facharbeiters (derzeit Lohngruppe 3) des Kol­lektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe vereinbart.  Dies gilt nicht, wenn die Leistung nach den Bestimmungen dieses Vertrages (insbesondere wird auf die Bestimmungen des Punkt 3. über die Lieferfrist verwiesen) von der Vario Dach- Spenglerei GmbH innerhalb von 2 Monaten ab Vertragsschluss zu erbrin­gen ist und der Auftragnehmer Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

 

Dieses Anbot wird ohne Gewähr für seine Richtigkeit er­stellt.  Ohne Rückfrage beim Auftraggeber ist eine unvermeid­liche Überschreitung der Auftragssumme bis zu 10% (zusätz­lich zu Preisänderungen aufgrund der Änderung der Kalkula­tionsgrundlagen) zulässig.

 

Die angebotenen Preise gelten weiters unter der Voraus­setzung, dass die Arbeiten in einem Zuge durchgeführt werden können.  Sonst sind Mehrleistungen als Regieleistungen zu bezahlen.

 

Soweit Leistungen ganz oder teilweise als Regiearbeiten zu verrechnen sind, werden neben den Arbeitsstunden auch sämt­liche Fahrtspesen und die Kosten für die Wegzeit je ange­fangener halbe Stunde gesondert in Rechnung gestellt.

 

Wünscht der Auftraggeber Arbeiten außerhalb der kollektiv­vertraglichen Arbeitszeiten, so hat er zusätzlich die je­weils geltenden kollektivvertraglicher Zuschläge zu bezah­len.

 

 

  1. ZAHLUNG – ZAHLUNGSVERZUG:

 

Bei Auftragserteilung ist eine Akontozahlung in Höhe von einem Drittel der Bruttoauftragssumme zu bezahlen, ein wei­teres Drittel vor Beginn der Arbeitsdurchführung, der Rest nach Fertigstellung oder in diesem Anbot enthaltenen Arbeiten binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug.  Zusatzaufträge sind als abgesonderter Auftrag zu betrachten.  Verzögert sich die Fertigstellung aus Gründen, die in die Sphäre des Auftraggebers fallen, um mehr als eine Woche, ist die Vario Dach- Spenglerei GmbH berechtigt, über die bis dahin erbrachten Leistungen eine binnen 14 Tagen ab Erhalt fällige Teilrechnung zu legen und vor Fortsetzung der Arbeiten eine Akontozahlung in Höhe von zwei Dritteln der Restbruttoauftragssumme zu begehren.

 

Für den Fall des – auch unverschuldeten – Verzuges werden Verzugszinsen in der Höhe acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vereinbart. Dabei ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Die Geltendmachung übersteigender Kreditbeschaffungs-kosten wird dadurch nicht ausgeschlossen.  Weiters ist der Auftraggeber ver-pflichtet, der Vario Dach- Spenglerei GmbH an Mahnkosten je Mahnung € 60,– zuzüglich Umsatzsteuer sowie die tarifmäßigen Kosten außergerichtlicher Mahn­schritte eines Rechtsanwaltes zu ersetzen.

 

Leistet der Auftraggeber die vereinbarten Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen nicht, ist die Vario Dach- Spenglerei GmbH berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von einer Woche vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten.

 

Die Aufrechnung von Forderungen des Auftragsgebers gegen Forderungen der Vario Dach- Spenglerei GmbH ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftragsgebers steht, gerichtlich festgestellt oder von der Vario Dach- Spenglerei GmbH anerkannt worden ist.

 

Zahlungen werden, auch wenn sie vom Zahler ausdrücklich anders gewidmet werden, zunächst auf Nebenspesen und Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet. Von mehreren der genannten Positionen erfolgt die Anrechnung jeweils auf die älteste Schuld.

 

Mehrere Auftraggeber haften zur ungeteilten Hand.  Wird der Auftrag von einem bestellten Hausverwalter erteilt, erklärt dieser mit der Auftragserteilung, den Auftrag für alle Miteigentümer bzw. für die Wohnungseigentumsgemeinschaft zu erteilen. Zahlungen gelten jeweils als von der Person aus eigenem Vermögen geleistet, die als Zahler auf der Quittung (Einzahlungsbe­leg) aufscheint.

 

  1. GEWÄHRLE1STUNG UND SCHADENERSATZ:

 

Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren sofort bei Über­nahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, bei sonstigem Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche so­fort schriftlich zu rügen.  Zeigt sich später ein Mangel, ist dieser der Vario Dach- Spenglerei GmbH unverzüglich bei sonstigem Erlöschen sämtlicher Gewährleistungsansprüche schriftlich anzuzeigen.

 

Gewährleistungsansprüche sind weiters ausgeschlossen, wenn der gelieferte oder hergestellte Gegenstand von fremder Seite oder vom Auftraggeber verändert oder unsachgemäß bear­beitet wurde, oder der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung der gelieferten Waren nicht befolgt.

 

Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des Konsu­mentenschutzgesetzes, so ist ein Anspruch auf Aufhebung des Vertrages im Rahmen der Gewährleistung ausgeschlossen.  Ge­währleistung erfolgt durch Austausch der mangelhaften Sache, oder Nachtrag des Fehlenden innerhalb angemessener Frist.  Nur wenn dies nicht möglich oder wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nicht tunlich ist, besteht Anspruch auf Preis­minderung. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Auftraggeber verbundenen Unannehmlichkeiten.

 

Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumenten­schutzgesetzes, kann sich die Vario Dach- Spenglerei GmbH von den Ansprüchen auf Aufhe­bung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung da­durch befreien, dass sie innerhalb einer angemessene Frist von 4 Wochen die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie austauscht oder sonst in einer für den Auftraggeber, zumut­baren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt.

 

Die Vario Dach- Spenglerei GmbH haftet für alle Schäden, die von Personen, für die sie einzustehen hat, in Durchführung der Arbeiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurden.  Für mit leichter Fahrlässigkeit verschuldete Schäden haftet die Vario Dach- Spenglerei GmbH nur im Rah­men der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung.  Soweit im Rahmen dieses Versicherungsvertrages Schadenersatz nicht geleistet wird, sind Schadenersatzansprüche gegen die Vario Dach- Spenglerei GmbH ausge­schlossen.

 

Soweit nach obigem Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, sind auch Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes und die Vertragsanfechtung ausgeschlossen.

 

  1. ALLGEMEINES:

 

Erklärungen der Vario Dach- Spenglerei GmbH gelten dem Auftraggeber 4 Tage nach Absendung an die der Vario Dach- Spenglerei GmbH zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift des Auftraggebers als zugegangen.

 

Sollte der Text dieses Anbotes oder die diesem beigeschlos­senen Unterlagen auch Skizzen, Entwürfe, Schaltpläne etc. vom Auftraggeber anderweitig verwendet werden, ist hiefür ein angemessenes Entgelt zu leisten.

 

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des für Wien für Handelssachen sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

 

Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des Konsumenten­schutzgesetztes und hat er im Inland entweder seinen Wohn­sitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, gilt diese Gerichtsstandsvereinbarung nur unter der Bedingung, dass der Auftraggeber im Sprengel des hiernach zuständigen Gerichtes seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufent­halt oder den.  Ort der Beschäftigung hat.

 

Der Auftragnehmer erklärt, auf die obigen Vertragsbestimmun­gen im einzelnen hingewiesen worden zu sein und diese genau durchgelesen zu haben.  Allfällige Änderungswünsche wurden vom Auftragnehmer angebracht.  In diesem Sinne gelten alle obigen Bestimmungen als im einzelnen ausgehandelt.

 

 

Auftrag laut Anbot ZU UMSEITIGEN BEDINGUNGEN – unter der Voraussetzung, dass allenfalls angebrachte Abänderungen auch von der Vario Dach- Spenglerei GmbH akzeptiert werden – erteilt:

 

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